Satzung


Satzung Arbeitskreis InsO Rhein-Main

(aktuelle Fassung vom 06. Juli 2022 nach letzter Änderung am 25. Mai 2011)

§ 1  Zweck des Vereins

1. Der Arbeitskreis InsO Rhein-Main ist ein Zusammenschluss der im satzungsge­mässen Gebiet (§ 3 Ziff. 2)
tätigen Insolvenzverwalter. Der Arbeitskreis InsO Rhein-Main verfolgt den Zweck, die beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und zwar insbesondere durch Erfüllung folgender Aufgaben:

a) für seine Mitglieder Fortbildungskurse und Seminare auf dem gesamten Gebiet des Insolvenzrechts zu veranstalten,

b) seinen Mitgliedern im Rahmen von Vereinsveranstaltungen Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch zu bieten,

c) Diskussionsforen zu begründen,

d) die gesetzgebenden Körperschaften in Bund und Land bei der Ausarbeitung und Vorbereitung einschlägiger Gesetzesvorhaben und Rechtsverordnungen zu beraten und zu unterstützen,

e) mit ähnlichen Arbeitskreisen Beziehungen sowie Informations- und Gedankenaustausch zu pflegen.

2. Der Arbeitskreis strebt keinerlei kartellrechts-, wettbewerbsrechts- oder standeswidrige Ziele an und wird sich jeglicher Verhaltensweisen und Massnahmen enthalten, die auch nur einen solchen Verdacht aufkommen lassen könnten.

§ 2  Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen '"Arbeitskreis InsO Rhein-Main"; seine Eintragung im Vereinsregister ist nicht beabsichtigt.

2. Sitz des Vereins ist Offenbach/Main. Die Postanschrift des Vereins ist die Kanzlei bzw. der Geschäftssitz des Schriftführers.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Rumpfgeschäftsjahr 1997 beginnt mit der Vereinsgründung und endet am 31.12.1997.

§ 3  Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Arbeitskreises können ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sein.

2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen sein, die mit ihrem Kanzlei- oder Geschäftssitz in Hessen, Rheinhessen und Unterfranken ansässig sind, als Insolvenzverwalter bestellt sind und eine mehr als zweijährige Erfahrung als Insolvenzverwalter, Sanierungsberater oder sog. Schattenverwalter nachweisen.

3. Die ordentliche Mitgliedschaft im Arbeitskreis kann jeder beantragen, der die unter § 3 Ziff. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

4. Die Mitgliedschaft endet

a. durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist und nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist,

b. durch Verlegung des Kanzlei- bzw. Geschäftssitzes außerhalb des Satzungsgebiets (§ 3 Ziff. 2).                                                                                                           

c. durch Ausschuss.

Ein Ausschuss kann insbesondere erfolgen wenn,

  • ein Mitglied innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit (§ 4 Abs. 3) trotz Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet,
  • ein Mitglied selbst in Vermögensverfall gerät (insbesondere dokumentiert durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes oder die Abweisung des Insolvenzantrags über sein Vermögen mangels Masse),
  • ein Mitglied wegen einer Straftat im Zusammenhang mit der Amtsführung rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wird,
  • einem Mitglied wegen mangelhafter Amtsführung Verfahren von einem Insolvenzgericht entzogen werden,
  • ein Mitglied den Interessen des Vereins grob zuwider handelt.

Über den Ausschluss entscheidet nach vorheriger Anhörung des Auszuschliessenden der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausgeschlossene hat das Recht, gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb eines Monats ab schriftlicher Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Beschwerde an den Vorstand einzulegen. Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt der Mitgliederversammlung, die mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss endgültig entscheidet.

5. Ordentliche Mitglieder, die ihren Kanzlei- oder Geschäftssitz nach außerhalb des satzungsgemässen Gebiets (§ 3 Ziff. 2) verlegt haben sowie Personen, die sich um den Arbeitskreis besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliederbeiträge

1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Arbeitskreises zu nutzen, Veranstaltungen zu besuchen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben in Anspruch zu nehmen. Jedes ordentliche Mitglied kann Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung richten.

2. Die ordentlichen Mitglieder des Arbeitskreises InsO Rhein-Main fördern den Zweck und das Ansehen des Vereins aktiv und nach besten Kräften. Sie sollen an der Organisation und Durchführung der Veranstaltungen des Vereins mitwirken.

3. Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Arbeitskreis Kosten, die durch eine einmalige Aufnahmegebühr und einen jährlichen Beitrag der ordentlichen Mitglieder gedeckt werden. Der Beitrag ist jeweils am 15. Januar eines jeden Kalenderjahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Beitrages entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

4. Zur Deckung der Kosten für bestimmte Vorhaben kann der Vorstand außerdem einen zusätzlichen Kostenbeitrag beschliessen, den ordentliche Mitglieder für den Besuch dieses Vorhabens zu entrichten haben.


§ 5  Mitgliederversammlunq

1. Über die Angelegenheiten des Arbeitskreises, soweit sie nicht Sache des Vorstands sind, entscheidet die Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die §§ 32 bis 35 BGB finden Anwendung.

2. Die Mitgliederversammlung

  • wählt den Vorstand,
  • beschließt über die Entlastung des Vorstandes
  • beschließt den Jahresabschluss
  • beschliesst über die Auflösung des Arbeitskreises und über Satzungsänderungen

3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen bis zum 30.09. eines jeden Jahres einzuberufen. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Sie ist ferner auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern durch den Vorstand einzuberufen. Zu den Versammlungen sind die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Schriftform wird auch durch beA-, Telefax oder Emailversand gewahrt.

4. Die Mitgliederversammlug kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

5. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung bestimmt der Vorstand den Leiter der Versammlung. Über die Versammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Ist auch der Schriftführer verhindert, bestimmt der Vorstand einen Protokollführer, der in der Versammlung die Aufgaben des Schriftführers wahrnimmt.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters. In der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein; in einer wiederholenden Mitgleiderversammlung wegen Beschlussunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung zur wiederholenden Mitgliederversammlung, die zusammen mit der Ladung zu ersten Mitgliederversammlung erfolgen kann, hinzuweisen.

7. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine Prozentzahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichen Quorum entspricht.

8. Abstimmungen in der Versammlung erfolgen offen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmungen beschliessen. Unbeschadet der Vorschrift des § 34 BGB entscheidet die Versammlung, ob sich im einzelnen Fall ein Mitglied von der Teilnahme oder der Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung zu enthalten hat.


§ 6  Vorstand des Arbeitskreises

1. Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer zusammen. Hierbei muss es sich um ordentliche Mitglieder des Arbeitskreises handeln.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Eine Wahl in Abwesenheit ist zulässig, wenn das zu wählende Vorstandsmitglied zuvor sein Einverständnis zur Wahl erklärt hat. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, kann der Restvorstand für die restliche Amtszeit einen Amtsnachfolger bestimmen.

3. Die Vorstandsmitglieder bestimmen untereinander ihre Ämterverteilung für die Dauer eines Kalenderjahres selbst.

4. Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich und werden unentgeltlich ausgeübt. Den Vorstandsmitgliedern werden Barauslagen erstattet.


§ 7  Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die von ihnen nach § 4 Ziff. 3 dieser Satzung geschuldeten Beiträge. Der Vorstand soll das in allen für den Verein abzuschliessenden Verträgen zum Ausdruck bringen.


§ 8  Auflösung und Zweckänderung

1. Die Auflösung des Arbeitskreises kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden.

2. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Vermögens beschliesst die Mitgliederversammlung.